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Open Data

Bild Open Data Intro©Quelle: Dominik Ketz / Mosellandtouristik GmbH

Open Data

Die Öffnung von Daten für die Allgemeinheit (Open Data) ist Grundvoraussetzung dafür, den Daten des Digitalen Wissensschatzes Rheinland-Pfalz Flügel zu verleihen und die Reichweite unserer touristischen Inhalte zu maximieren. Open Data, das heißt konkret: Daten aus dem rheinland-pfälzischen Wissensschatz werden offen lizensiert und maschinenlesbar strukturiert, was Dritten ermöglicht, diese Daten für eigene Projekte oder Webseiten zu nutzen.

Die Markierung möglichst vieler Daten mit offenen Lizenzen ist also die notwendige Voraussetzung für eine möglichst weite Verbreitung aller touristischen Informationsdaten, die in Rheinland-Pfalz im digitalen Wissensschatz erfasst sind.

Hintergründe zur Notwendigkeit sowie den Vorteil von Open Data stellt der britische Physiker und Informatiker Tim Berners-Lee in seinem Open-Data-Modell 5 Star Open Data vor.

Ihre Ansprechpartner:

Yves Loris
Leiter Online-Marketing
Martin Weier
Datenmanager
+49  261-91520-63
Bild Open Data Definition©Quelle: Dominik Ketz / Pfalz-Touristik e.V.

Definition

Um Daten möglichst offen zu verbreiten, wird das Lizenzsystem der Creative Commons (kurz: CC-Lizenzsystem) verwendet. Die zur Öffnung zu nutzenden CC-Lizenzen bedeuten, dass Inhalte, die mit der passenden Lizenzstufe markiert sind, ohne zusätzliche einzelvertragliche Regelungen durch andere Personen, Organisationen oder Unternehmen genutzt werden dürfen.

Indem Daten unter eine CC-Lizenz gestellt werden, wird also die Erlaubnis erteilt, diese Inhalte zu nutzen – egal zu welchem Zweck –, solange die Vorgaben der genutzten Lizenz gewahrt bleiben. So dürfen entsprechend geöffnete Texte und Fotos in anderen Websites integriert oder genutzt werden, um eine App mit Ausflugstipps zu erstellen. Welche CC-Lizenzen in Rheinland-Pfalz verwendet werden, ist hier beschrieben.

Wie dürfen offene Daten verwendet werden?

In erster Linie ist es wichtig, deutlich erkennbar zu machen, dass Daten in offener Lizenz vorliegen und unter welchen Bedingungen und auf welche Weise diese genutzt werden können. Das reduziert zeitraubende Kommunikation und ermöglicht es interessierten Personen oder Unternehmen, einfach mit den gewünschten Daten zu arbeiten.

Für komplett offene Daten gilt:

  • Jeder darf mit den Daten tun, was er möchte. Dazu gehört auch, diese zu verändern.
  • Jeder darf die Daten an anderen Stellen oder auf anderen Kanälen veröffentlichen bzw. diese für eigene Projekte oder Ideen nutzen. Dies gilt sowohl für die nicht-kommerzielle als auch für die kommerzielle Nutzung. Dritte können also mithilfe der zur Verfügung gestellten Daten selbst Geld verdienen.
  • Es muss jedem tatsächlich möglich sein, auf die Daten zuzugreifen und diese zu nutzen.

Es geht bei Open Data also um die öffentlich zugängliche Weiterverbreitung und Weiterverwendung von Daten ohne jegliche Einschränkung.

Was ist das Ziel?

Das gemeinsame Ziel in Rheinland-Pfalz besteht darin, so viele Inhalte aus dem Digitalen Wissensschatz Rheinland-Pfalz wie möglich mit einer offenen Lizenz bereitzustellen. Je früher Daten offen lizenziert werden, desto früher wächst ihre Reichweite.

Tiefergehende Informationen zu Open Data im Tourismus in Deutschland hält die Webseite der DZT bereit.

Bild Open Data Arten von Daten©Quelle: Dominik Ketz / Pfalz-Touristik e.V.

Arten von Daten

Welche Arten von Daten gibt es eigentlich?

Daten liegen in unterschiedlichen Formen und Formaten vor. Generell wird zwischen den folgenden Datentypen unterschieden:

  • Redaktionelle Daten: Inspirations- und Informationsdaten
    • Beispiele: Texte, Bilder, Videodateien, Audiodateien, …
    • Bei diesen Daten sind in der Regel lizenzrechtliche Fragen zu beachten, was bedeutet, dass Absprachen zur Überlassung von Nutzungsrechten zu treffen sind.
  • Statische Daten: Informationsdaten, welche sich selten bis gar nicht ändern
    • Beispiele: Öffnungszeiten, Adressen, Datum, Kapazität, Größenangaben, Geokoordinaten, Ausstattungsmerkmale, Zertifizierungen, …
    • Diese Daten beziehen sich oftmals auf Basisangaben und unterliegen normalerweise keinen lizenzrechtlichen Fragen.
  • Dynamische Daten: Informationsdaten, die aktuelles Geschehen abbilden und sich fortlaufend ändern
    • Beispiele: Wetterdaten, Mobilitätsdaten, Verkehrsinformationen in Echtzeit, Auslastung, Besucheraufkommen und Preise, …
    • Diese Daten sind laufend und damit am besten automatisiert zu aktualisieren.

Alle diese verschiedenen Datentypen wollen wir strukturiert und möglichst offen im Internet bereitstellen.

Was sind Daten? Grafik über die drei verschiedenen Datentypen (Quelle: DZT)
Bild Open Data CC-Lizenzen©Quelle: Dominik Ketz / Pfalz-Touristik e.V.

CC-Lizenzen

Das Lizenzmodell der Non-Profit-Organisation Creative Commons ist ein u.a. bezüglich der Bedürfnisse von Open Data entwickeltes Lizenzmodell, das inzwischen weltweit als einer der Standards für die Öffnung von Daten zu sehen ist. Daher hat sich die RPT im Projekt Open Data Germany der DZT zusammen mit den anderen Bundesländern und Akteuren darauf geeinigt, dieses Lizenzmodell in unserem DataHub und im DZT Knowledge Graph zu verwenden.

Die Creative-Commons-Lizenzen bestehen aus mehreren Bestandteilen, die unterschiedlich miteinander kombiniert werden:

  • BY: Der Urheber der Daten muss jeweils bei einer Weiternutzung angegeben werden.
  • SA („Share alike“ = genauso weiterteilen): Daten müssen unter der gleichen Lizenz wie das Original veröffentlicht werden. Falls also das Original kommerziell genutzt werden darf, müssen auch bearbeitete Varianten zur kommerziellen Nutzung freigegeben werden; darf das Original bearbeitet werden, müssen auch Varianten bearbeitet werden können.
  • NC („non-commercial“ = nicht-kommerziell): Die Daten dürfen nur für nicht kommerzielle Produkte oder Projekte eingesetzt werden. Der Verkauf von Tassen oder T-Shirts bedruckt mit einem derart lizenzierten Foto bzw. der Verkauf eines Buches inklusive mit dieser Lizenz versehener Texte ist somit nicht erlaubt.
  • ND („no-derivatives“ = keine Ableitungen): Die Daten dürfen nicht bearbeitet (remixt) werden, ein Foto somit weder beschnitten noch in irgendeiner Form eingefärbt oder ein Text nicht gekürzt oder mit neuen Zwischenüberschriften versehen werden.

Aus der Kombination dieser verschiedenen Bestandteile ergeben sich folgende 7 Lizenzen:

  • CC0: Vollständig offene Nutzung dieser Daten.
  • CC BY: Der Urheber muss genannt werden.
  • CC BY-SA: Der Urheber muss genannt werden und neu entwickelte Daten müssen ebenfalls unter der Lizenz CC BY-SA veröffentlicht werden.
  • CC BY-NC: Der Urheber muss genannt werden und die Daten dürfen nur nicht-kommerziell genutzt werden.
  • CC BY-NC-SA: Der Urheber muss genannt werden, die Daten dürfen nur nicht kommerziell genutzt werden und neu entwickelte Daten müssen ebenfalls unter der Lizenz CC BY-NC-SA veröffentlicht werden.
  • CC BY-ND: Der Urheber muss genannt werden und die Daten dürfen nicht verändert werden.
  • CC BY-NC-ND: Der Urheber muss genannt werden, die Daten dürfen nur nicht-kommerziell genutzt werden und die Daten dürfen nicht verändert werden.
CC-Lizenzen im touristischen Kontext

Die unterschiedlichen Einschränkungen ergeben, dass nicht alle dieser sieben Lizenzen wirklich open-data-fähig im Sinne unserer touristischen Nutzung sind. Es verbleiben drei Lizenztypen für die Nutzung im touristischen Kontext, nämlich CC-0, CC-BY und CC-BY-SA. Nur diese Lizenzen werden im DataHub RLP und DZT Knowledge Graph genutzt.

Bei der Vergabe von CC-Lizenzen in Deskline® kann zwischen den Versionen 3.0 und 4.0 gewählt werden. In Hinblick auf die Nutzungsrechte gibt es keine Unterscheidung zwischen den beiden Versionen. Die RPT empfiehlt bei der Neulizenzierung von Daten die Verwendung der aktuellsten CC-Lizenz, der Version 4.0 (Stand 02/2025). Die Version 3.0 steht aber weiterhin in Deskline® zur Verfügung, da es in gewissen Anwendungsfällen notwendig sein kann, eine alte Version zu vergeben.

Bild Open Data Strukturierung von Daten©Quelle: Dominik Ketz / Westerwald Touristik-Service

Strukturierung von Daten

Neben der freien Lizenzierung der Daten gibt es eine weitere Grundvoraussetzung, damit Daten Flügel bekommen: die einheitliche Strukturierung und semantische Auszeichnung der Daten. Ein weltweiter, u.a. von den Suchmaschinen getriebener, Standard hierfür ist die Ontologie von Schema.org.

Für touristische Daten ist hier vieles, aber noch nicht alles möglich, sodass es sich im deutschsprachigen Raum die Open Data Tourism Alliance (ODTA) zur Aufgabe gemacht hat, Erweiterungen von Schema.org (sogenannten Domain Specifications) für verschiedene Datentypen zu entwickeln und einheitlich anzuwenden. In der ODTA sind alle touristischen Organisationen auf Bundes- sowie Landesebene von Deutschland, Schweiz und Österreich vertreten – so auch die RPT.

Datenpflegende müssen in puncto Strukturierung von Daten nicht selbst tätig werden. Dieser Schritt erfolgt zentral in den Datenbanken von Deskline® und Outdooractive und wird in den DataHub Rheinland-Pfalz und den Knowledge Graphen der DZT übernommen.

Bild Open Data Germany_Knowledge Graph©Quelle: Dominik Ketz / Rheinland-Pfalz Tourismus GmbH

Open Data Germany/DZT Knowledge Graph

Der DZT Knowledge Graph ist die zentrale Graphdatendank der Deutschen Zentrale für Tourismus, in der die offenen Daten aus ganz Deutschland gesammelt und bereitgestellt werden. In den Knowledge Graphen der DZT fließen also die offen lizenzierten Daten aus den 16 Landes-Datenhubs aller Bundesländer ein.

Eine genaue Darstellung des DZT Knowledge Graphen und des Themas Open Data in Deutschland bietet die DZT auf Ihrer Webseite an. Dort können Interessierte auch einen Zugang zum Datenabruf beantragen.

Welche Daten werden aus Rheinland-Pfalz an den DZT Knowledge Graphen übergeben?

Für Rheinland-Pfalz werden die Daten aus dem DataHub RLP über eine Push-Schnittstelle an die DZT weitergegeben. Voraussetzung hierfür ist, dass die Daten vom Datenhalter (Deskline®-Stützpunkt bzw. Outdooractive-Nutzergruppe) mit einer der drei open-data-fähigen CC-Lizenzen ausgestattet wurden.

Außerdem werden die Daten im DataHub vor Weitergabe nach den Qualitätskriterien gefiltert, die auch auf den Webseiten und in den Apps der RPT gelten. Weitergegeben werden also nur Daten, die bestimmte Kriterien (z.B. Content-Score, fremdsprachige Inhalte, usw.) erfüllen.  

Auf den folgenden Seiten erhalten Sie eine Übersicht über die rheinland-pfälzischen Daten im DZT Knowledge Graphen:

Bild Open Data Handbuch und Musterverträge©Quelle: Dominik Ketz / Rheinland-Pfalz Tourismus GmbH

Open-Data-Handbuch und Musterverträge

Für tiefergehende Informationen über Open Data, Lizenzen und die Anwendung in den landesweiten Redaktionssystemen Deskline® und Outdooractive haben wir ein Open-Data-Handbuch verfasst, welches wir hier bereitstellen.

Gemeinsam mit Realizing Progress haben wir außerdem 2,5-stündige Schulungen zum Thema Open Data angeboten. Eine Aufzeichnung zum Ansehen und Herunterladen findet sich hier, die Präsentation hier.

Zusammen mit der Kanzlei Morgenstern hat die RPT ebenfalls die rechtlichen Aspekte aufgearbeitet und stellt Musterverträge zur Medienbeschaffung, zur Nachlizenzierung sowie zum Model Release bereit:

 

Außerdem haben wir die meistgestellten Fragen in einer FAQ zusammengefasst.

Bild Open Data FAQ©Quelle: Fabian Hahn / Pfalz Touristik e.V.

FAQ „Open Data“

Die Rheinland-Pfalz Tourismus GmbH hat den Stützpunkten Musterverträge für die Beschaffung verschiedener Medien (Bilder, Videos etc.) bereitgestellt und die betreffenden Akteure zu der Nutzung des Vertragswerkes geschult.

Schon während der durchgeführten Schulung, aber auch in deren Anschluss, gab es Fragen seitens der Stützpunkte, Regionen etc., die vermehrt und wiederholt gestellt worden sind.

Dieses Dokument, zur Verfügung gestellt durch die MORGENSTERN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, möchte diese Fragen aufgreifen und beantworten, um eventuelle Unsicherheiten in der Nutzung der Dokumente ausräumen zu können.

Bei dieser FAQ handelt es nicht um eine rechtliche Beratung, sondern um einen Überblick über grundsätzliche und häufig gestellte Fragen. Wer weiterführende bzw. speziellere Fragen zum Thema Open Data hat, wendet sich mit diesen bitte direkt an einen Fachanwalt.

Der Urheber hat einen Klarnamen und ein Pseudonym. Welche Bezeichnung soll ich nun nutzen; vor allem, wenn es um eine CC-BY-Lizenz geht?

Zunächst einmal ist klarzustellen, dass der Urheber selbst entscheidet, wie er benannt werden will. Möchte er seine Werke mit dem Pseudonym versehen haben, ist das natürlich ihm überlassen. In den Vertragswerken wird dem Urheber in den Anhängen die Möglichkeit eingeräumt, eine abweichende Benennung zu definieren. Diese muss dann auch in dem System hinterlegt werden. Die Eingabe in dem Feld „Autor/Urheber“ ist maßgeblich für die Ausspielung in den weiteren Kanälen. Ferner sollten Verfahren und Routinen zur Dokumentation eingerichtet werden, mit denen eine Zuordnung des Pseudonyms zu dem Klarnamen gewährleistet werden kann.

Ich habe ein tolles Foto einer kostenlosen Bilddatenbank. Das darf ich doch auch CC-lizenzieren, oder?

Nein. Zu der Lizenzierung eines Werkes ist nur der Urheber befugt. Steht das Bild ohnehin bereits unter einer CC-Lizenz, kann es grundsätzlich auch unter dieser Lizenz weitergenutzt werden. Dabei sind jedoch die Nutzungsbedingungen im Detail zu beachten. Diese sind auch zu dem Zeitpunkt des Downloads des Bildes zu dokumentieren, da sich die Lizenzsituation im Verlaufe noch ändern könnte.

Soweit eine Bilddatenbank eigene Lizenzbedingungen aufstellt (z.B. „Pixabay-Lizenz“) darf von diesen Lizenzbedingungen keine CC-Lizenz abgeleitet werden. Dies gilt ungeachtet einer Ähnlichkeit der Lizenzen. Als Erinnerung: Nur die von Creative Commons herausgegebenen Lizenzen dürfen CC-Lizenzen genannt werden. Selbst die kleinste Veränderung an der Lizenz macht daraus eine komplett neue Lizenz, die zunächst auf ihre Praxistauglichkeit und Risiken hin geprüft werden sollte.

Bei der Vergabe von CC-Lizenzen in Deskline® kann ich zwischen den Versionen 3.0 und 4.0 wählen – welche ist die richtige?

In Hinblick auf die Nutzungsrechte gibt es keine Unterscheidung zwischen den beiden Versionen. Die RPT empfiehlt bei der Neulizenzierung von Daten die Verwendung der aktuellsten CC-Lizenz, der Version 4.0 (Stand 02/2025). Innerhalb von Deskline® steht aber weiterhin die Version 3.0 zur Verfügung, da es in gewissen Anwendungsfällen notwendig sein kann, eine alte Version zu vergeben.

Bei den Verhandlungen mit dem Fotografen/ der Fotografin kommt es zu Diskussionen wegen des Wortes „unentgeltlich“.

Klarwerden muss, dass es sich hierbei um die Kosten, Gebühren etc. handelt, die für die (Nach-)Lizenzierung anfallen. Diese muss, vor allem in Bezug auf die CC-Lizenzen, kostenfrei sein. Anders funktioniert das CC-Lizenz-Verhältnis nicht. Bei den CC-Lizenzen handelt es sich, anders als im „normalen Urheberrecht“, nicht um ein Gegenseitigkeitsverhältnis. Der Urheber lizenziert gegenüber jedermann, also kann er nicht von einer Person, bzw. einer Institution, bezahlt werden.
Dem Urheber muss deutlich gemacht werden, dass die CC-Lizenzierung wirtschaftlich bereits in dem Auftrag abgebildet wird. In dem Nachlizenzierungsvertrag werden die wirtschaftlichen Interessen des Fotografen durch die Aufwandsentschädigung angemessen berücksichtigt.

Mein*e Vertragspartner*in möchte die Haftungsregelungen ändern. Geht das?

Grundsätzlich ja. Empfehlenswert ist es dennoch nicht. Die Regelungen zur Haftung, bzw. zu den Rechten Dritter, sind so formuliert, dass ein größtmöglicher Schutz seitens der Regionen, Stützpunkte etc. besteht. Auch stellen sie die faktische Situation bezüglich der Haftungsrisikoverteilung gut dar: Der- bzw. diejenige, der/die Medien beschafft, soll auch gewährleisten, dass alle weiteren in der Nutzungskette diese Medien mit so wenig Risiken wie möglich nutzen können.

Mein*e Vertragspartner*in ist mit dem Vertrag nicht zufrieden. Was soll ich tun?

Bei den Open-Data-Dokumenten handelt es sich um Musterverträge. Musterverträge haben den Mehrwert, dass sie für eine Vielzahl von Situationen geschaffen sind. Auf der anderen Seite können sie nicht alle denkbaren Konstellationen abbilden. Dennoch bilden sie eine Grundlage, auf Basis derer (weiter) verhandelt werden kann.

Die Musterverträge können „auf eigene Faust“ oder juristisch begleitet angepasst werden. Soweit der/die Vertragspartner*in bestimmte Klauseln nicht mittragen kann oder möchte, kann man sich einen entsprechenden Gegenentwurf vorlegen lassen. Ob dieser ohne jede weitere Prüfung unterschrieben wird, bleibt jedem Stützpunkt, jeder Region etc. selbst überlassen.

Fallen Stadtfeste auch unter die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG?

Der § 23 Kunsturhebergesetz (KUG) stellt eine Ausnahme des Einwilligungserfordernisses in die Verbreitung und öffentlichen Zurschaustellung von Bildnissen dar. Eine der Fallgruppen, in denen die vorbenannte Einwilligung nicht notwendig sein soll, sind Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen.

Voraussetzung ist dafür, dass sich die Ansammlung in der Öffentlichkeit abspielt, für diese wahrnehmbar ist und ein kollektiver Wille der versammelten Menschen vorliegt. Diese Voraussetzungen werden bei Stadtfesten wohl vorliegen.

Bei der Aufnahme von Fotografien ist grundsätzlich darauf zu achten, dass das fertige Bild eher eine Übersichtsaufnahme erstellt. Das direkte Fotografieren einzelner Personen kann nur zulässig sein, soweit die Einzelperson einen repräsentativen Gesamteindruck von der Veranstaltung vermittelt oder ein besonderes öffentliches Informationsinteresse an der abgebildeten Person besteht. Diese Ausnahmen sind restriktiv zu behandeln.

Wie kann ich CC-lizenziertes Material rechtssicher auf Social Media nutzen?

Die Lizenz verlangt die Verlinkung, soweit diese technisch umsetzbar (im Lizenztext: „soweit vernünftigerweise praktikabel“) ist. Wenn das jeweilige Social Media diese technische Implementierung nicht hergibt, sollen nicht allzu strenge Anforderungen an die Hinweispflicht gestellt werden. Ein Hinweis auf die Lizenz sowie ein Verweis auf den Lizenztext dürfte in diesen Fällen genügen.

„Deutsches Eck“ von Max Musterlizenz, CC-BY-Lizenz 4.0. Um die Lizenzbedingungen einsehen zu können, gehen Sie auf https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Darf ich Bilder, die ich während der Freizeit geschossen habe, meinem Arbeitgeber bereitstellen? Und wie verhält es sich mit der Nachlizenzierung?

Soweit Bilder nicht während der Arbeitszeit aufgenommen werden, stehen Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich in einem gewöhnlichen Urheber-Lizenznehmer-Verhältnis. Das heißt, dass der Urheber, respektive der Arbeitnehmer, dem Lizenznehmer, spricht dem Arbeitgeber, Nutzungsrechte einräumen muss.

Möchte der Arbeitnehmer nun die Lizenzsituation modifizieren und das Werk unter eine CC-Lizenz stellen, steht ihm das grundsätzlich frei. Die CC-Lizenzierung wirkt jedoch nicht nur in dem Verhältnis Arbeitnehmer zu Arbeitgeber, sondern gegenüber jedermann. Eine Nutzung des Vertrags über die nachträgliche Lizenzierung ist nicht notwendig, jedoch zu Dokumentationszwecken empfehlenswert.

Die Rechtesituation für Bilder, die während Arbeitszeit in Erfüllung der vertraglich geschuldeten Verpflichtungen erstellt werden, richtet sich nach getroffenen Absprachen (z.B. Arbeitsvertrag, Ergänzungsvereinbarungen) zwischen den Parteien.

Ich habe eine tolle Fotografie von einem Kunstwerk, bzw. Kunsthandwerk. Darf ich diese Fotografie unter eine CC-Lizenz stellen?

Die Fotografie eines Werkes stellt eine Vervielfältigungshandlung dar. Der Künstler hat grundsätzlich die Verwertungsrechte. Dazu gehören unter anderem das Vervielfältigungsrecht, das Ausstellungsrecht und das Verbreitungsrecht. Diese könnten betroffen sein, wenn Vervielfältigungsstücke des Originalwerkes weiterverbreitet werden würden.
Die Fotografie darf für den privaten Gebrauch genutzt, aber sonst anderweitig ohne die Erlaubnis des Urhebers nicht verwertet werden. Sie sollte nicht eigenständig unter eine CC-Lizenz gestellt werden.

(Version 2.0; Stand Juni 2023)